AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Gebr. Feuchter
§ 1 Allgemeines
Für unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner gelten ausschließlich die
Vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäfts-
Beziehung, auch wenn sie bei zukünftigen Geschäftsabschlüssen jeweils nicht nochmals
Ausdrücklich vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Vertragpartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Sie verpflichten uns nur, wenn sie von uns schrfiftlich
für den jeweiligen Geschäftsabschluß ausdrücklich anerkannt werden.
Mündliche Willenserklärungen und Nebenabreden, sowie Änderungen, Ergänzungen oder
Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen
oder des jeweiligen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
§ 2 Angebot und Abschluß
An die in unserem Angebot genannten Preise und Lieferfristen halten wir uns bis zum
Ablauf von 3 Monaten gebunden.
Soweit unsere Angebote aufgrund von Kalkulationsunterlagen des Vertragspartners
erstellt werden, behalten wir uns bei nachträglicher Änderung der Kalkulationsunterlagen
eine Angebotsänderung vor.
Der Vertrag mit dem Vertragspartner wird erst durch unsere schriftliche Auftrags-
bestätigung wirksam.
§ 3 Preise
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, verstehen sich unsere Preise
ab unserem Lager in Göggingen, auf Lastkraftwagen verladen, zuzüglich der bei der
Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung und
Versand.
Auch wenn Gesamtpreise angegeben sind, sind stets die Einzelpreise maßgebend.
Wir sind zu einer Preisänderung berechtigt, wenn sich zwischen dem Datum unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. Ausführung der Leistung
die Lohntarife, die Bezugskosten (z.B. Frachtkosten,Steuern,Zölle,usw.) oder die unserer
Preisfestsetzung zugrundeliegenden Kalkulationsunterlagen des Vertragspartners ändern.
Etwaige Nebenkosten ( z.B. Wiegegebühren, Verpackung ) trägt der Vertragspartner.
§ 4 Lieferfristen,Lieferung,Rücktritt,Gefahrenübergang
Unsere Lieferfristen sind „Ca.“- Fristen, die mit dem Datum unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung beginnen, nicht jedoch, bevor die vom Vertragspartner beizu-
bringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.ä. oder eventuelle Anzahlungen
vorliegen. Wir sind berechtigt, vorzeitig zu liefern.
Bei höherer Gewalt, bei uns nicht zu vertretenden Umständen oder bei nicht vorher-
sehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungs-
hindernissen (z.B.Witterungseinflüsse und ähnliche Schwierigkeiten in den Stein-
brüchen unserer Lieferfirmen oder auf den Baustellen, Betriebsstörungen- und
Stillegungen, Transporthindernisse) sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. In den vorgenannten Fällen und bei Arbeitskämpfen sind wir auch
berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer des Leistungshindernisses
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. In allen vorgenannten Fällen
ist der Vertragspartner nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz
zu verlangen oder unsere Teillieferungen bzw. Leistungen zurückzuweisen.
Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung kann
der Vertragspartner Schadensersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangen.
Die Beförderung einschließlich des Verladens erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.
Die Gefahr geht – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - spätestens beim Verlassen
unseres Betriebes oder Lagers auf den Vertragspartner über. Lieferung frei Bestimmungs-
ort beinhaltet nicht das Abladen. Transportweg und – mittel stehen bei fehlender
besonderere Vereinbarung in unserer Wahl.
§ 5 Gewährleistung
Bei Natursteinen sind Adern, Einschlüsse, Flecken, Tupfen, Poren, Striemen,
Schattierungen u.ä. sowie Abweichungen und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich
Farbe, Struktur, Zeichnung, Körnung u.ä. kein Fehler bzw. Mangel und berechtigen
nicht zu Beanstandungen des Vertragspartners. Das gleiche gilt für geringfügige
Abweichungen in den Maßen.
Etwaige Muster zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Abweichungen bleiben
vorbehalten. Der Vertragspartner erkennt die bei Natursteinen vorkommenden
Eigenheiten als vertragsgemäß an.
Der Vertragspartner hat das gelieferte Material unverzüglich nach dem Eintreffen am
Bestimmungsort zu untersuchen und wenn sich ein Mangel oder eine Falschlieferung
Zeigen, uns unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Geht uns die schriftliche
Anzeige nicht unverzüglich, spätestens aber nicht binnen acht Tagen nach den
Eintreffen der Waren am Bestimmungsort zu, gilt die Ware als genehmigt, sofern es
Sich nicht um versteckte Mängel handelt. Anzeigen nach Einbau bzw. Verarbeitung
der Ware gelten als nicht unverzüglich.
Versetzleistungen oder andere Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner
oder sein Vertreter auf dem Aufmaßblatt oder Regiebericht Unterschrift leistet.
Bei begründeten Beanstandungen leisten wir Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung. Soweit
Ersatzlieferung oder Nachbesserung endgültig fehlschlagen, kann der Vertragspartner
Minderung oder, soweit es sich nicht um Versetz- oder andere Bauleistungen handelt,
Rückgängigmachung des jeweiligen Vertages verlangen. Weitergehende Gewähr-
Leistungsansprüche sind ausgeschlossen; ebenso Ansprüche hinsichtlich etwaiger
Mangelfolgeschäden.
§ 6 Zahlung
Die Zahlung ist bei Lieferung fällig. Lieferung gegen Nachnahme, Vorauszahlung oder
Barzahlung behalten wir uns im Einzelfall vor. Die Zahlung ist bis spätestens 21 Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Verzugszinsen werden mit 4 % p.a.
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der
Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
Scheck- und Wechselzahlungen werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit
uns und bei Übernahme der Kosten durch den Vertragspartner angenommen. Zahlungen
mit Scheck oder Wechsel gelten erst mit Gutschrift auf unser Konto als Erfüllung.
Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns
andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden
unsere sämtlichen Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen
haben, fällig. Außerdem sind wir berechtigt, von allen laufenden Verträgen ohne Frist-
setzung zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein
rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungs-
recht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch, auf den
das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt
oder entscheidungsreif ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages
zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Vertragspartner eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann,
bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, bleibt die gelieferte
Ware unser Eigentum, bis der Vertragspartner alle Verbindlichkeiten aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen erfüllt, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat.
Soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich
nachkommt, ist er berechtigt die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu weiterzuveräußern, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist,
seinerseits die uns unserem Eigentum stehende Ware nur unter Eigentumsvorbehalt
weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund
gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit sicherungshalber
an uns ab und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen
verbunden worden ist. Der Vertagspartner ist ermächtigt, die uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer
direkt an uns zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Namen und Anschrift
seiner Abnehmer sowie die Höhe der abgetretenen Forderungen uns unverzüglich
mitzuteilen, sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderung zur Verfügung zu
stellen und seinem jeweiligen Abnehmer die Abtretung anzuzeigen. Über die Abtretung
hat der Vertragspartner uns eine Urkunde auszustellen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware zu
Verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen (z.B.Pfändungen) auf unsere
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen sowie
sonstige Beeinträchtigungen uns unverzüglich anzuzeigen und die dritten Personen bzw.
die Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum zu verweisen. Der Vertragspartner ist
ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer
Rechte zur Verfügung zu stellen. Soweit durch den Zugriff bei uns Schäden eintreten, ist
der Vertragspartner verpflichtet, diese und alle Kosten, die durch unsere Rechtsverfolgung
entstehen, zu ersetzen.
Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Vertragspartner ver-
pflichtet, die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen aus-
zusondern und eine genaue Aufstellung hierüber unter Angabe der Forderungen und der
Anschriften der Schuldner uns vorzulegen.
Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung
Berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Vertragspartners
Abzuholen, ohne daß hierin – sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungs-
Geschäfte Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Die Rücknahme
erfolgt zur Sicherung unserer Forderungen. Der Vertragspartner bleibt bis zur
Erfüllung verpflichtet.
Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten des Vertrags-
Partners unsere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner insgesamt um mehr als
10 % , sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 8 Haftung
Bei leicht fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung bei grobem
Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich
um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Göggingen
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich
Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichts-
stand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
haltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des jeweiligen Vertrags hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge
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