Feuchter Natursteine
Feuchter Natursteine

AGB

                                              Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                                      der Fa. Gebr. Feuchter
 
§ 1 Allgemeines
     Für unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner gelten ausschließlich die
     Vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäfts-
     Beziehung, auch wenn sie bei zukünftigen Geschäftsabschlüssen jeweils nicht nochmals
     Ausdrücklich vereinbart werden.
 
     Geschäftsbedingungen des Vertragpartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen
     nicht ausdrücklich widersprechen. Sie verpflichten uns nur, wenn sie von uns schrfiftlich
     für den jeweiligen Geschäftsabschluß ausdrücklich anerkannt werden.
 
     Mündliche Willenserklärungen und Nebenabreden, sowie Änderungen, Ergänzungen oder
     Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen
     oder des jeweiligen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
     Bestätigung.
 
§ 2 Angebot und Abschluß
     An die in unserem Angebot genannten Preise und Lieferfristen halten wir uns bis zum
     Ablauf  von 3 Monaten gebunden.
 
     Soweit unsere Angebote aufgrund von Kalkulationsunterlagen des Vertragspartners
     erstellt werden, behalten wir uns bei nachträglicher Änderung der Kalkulationsunterlagen
     eine Angebotsänderung vor.
 
     Der Vertrag mit dem Vertragspartner wird erst durch unsere schriftliche Auftrags-
     bestätigung wirksam. 

 § 3 Preise

     Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, verstehen sich unsere Preise
     ab unserem Lager in Göggingen, auf Lastkraftwagen verladen, zuzüglich der bei der
     Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung und
     Versand.
 
     Auch wenn Gesamtpreise angegeben sind, sind stets die Einzelpreise maßgebend.
 
     Wir sind zu einer Preisänderung berechtigt, wenn sich zwischen dem Datum unserer
     schriftlichen Auftragsbestätigung und der Lieferung bzw. Ausführung der Leistung
     die Lohntarife, die Bezugskosten (z.B. Frachtkosten,Steuern,Zölle,usw.) oder die unserer
     Preisfestsetzung zugrundeliegenden Kalkulationsunterlagen des Vertragspartners ändern.
 
     Etwaige Nebenkosten ( z.B. Wiegegebühren, Verpackung ) trägt der Vertragspartner.
 
§ 4 Lieferfristen,Lieferung,Rücktritt,Gefahrenübergang
     Unsere Lieferfristen sind „Ca.“- Fristen, die mit dem Datum unserer schriftlichen
     Auftragsbestätigung beginnen, nicht jedoch, bevor die vom Vertragspartner beizu-
     bringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben u.ä. oder eventuelle Anzahlungen
     vorliegen. Wir sind berechtigt, vorzeitig zu liefern.
 
     Bei höherer Gewalt, bei uns nicht zu vertretenden Umständen oder bei nicht vorher-
     sehbaren, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Leistungs-
     hindernissen (z.B.Witterungseinflüsse und ähnliche Schwierigkeiten in den Stein-
     brüchen unserer Lieferfirmen oder auf den Baustellen, Betriebsstörungen- und
     Stillegungen, Transporthindernisse) sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise
     zurückzutreten. In den vorgenannten Fällen und bei Arbeitskämpfen  sind wir auch
     berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer des Leistungshindernisses
     zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. In allen vorgenannten Fällen
     ist der Vertragspartner nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz
     zu verlangen oder unsere Teillieferungen bzw. Leistungen zurückzuweisen.
 
     Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung kann
     der  Vertragspartner Schadensersatz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verlangen.
 
     Die Beförderung einschließlich des Verladens erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.
     Die Gefahr geht – auch bei Lieferung  frei Bestimmungsort -  spätestens  beim Verlassen
     unseres Betriebes oder Lagers auf den Vertragspartner über. Lieferung frei Bestimmungs-
     ort beinhaltet nicht das Abladen. Transportweg und – mittel stehen bei fehlender
     besonderere Vereinbarung in unserer Wahl.
 
§ 5 Gewährleistung
     Bei Natursteinen sind Adern, Einschlüsse, Flecken, Tupfen, Poren, Striemen,
     Schattierungen u.ä. sowie Abweichungen und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich
     Farbe, Struktur, Zeichnung, Körnung u.ä. kein Fehler bzw. Mangel und berechtigen
     nicht zu Beanstandungen des Vertragspartners. Das gleiche gilt für geringfügige
     Abweichungen in den Maßen.
 
     Etwaige Muster zeigen nur allgemein das Aussehen des Steines. Abweichungen bleiben
     vorbehalten. Der Vertragspartner erkennt die bei Natursteinen vorkommenden
     Eigenheiten als vertragsgemäß an.
 
     Der Vertragspartner hat das gelieferte Material unverzüglich nach dem Eintreffen am
     Bestimmungsort zu untersuchen und wenn sich ein Mangel oder eine Falschlieferung
     Zeigen, uns unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen. Geht uns die schriftliche
     Anzeige nicht unverzüglich, spätestens aber nicht binnen acht Tagen nach den
     Eintreffen der Waren am Bestimmungsort zu, gilt die Ware als genehmigt, sofern  es
     Sich nicht um versteckte Mängel handelt. Anzeigen nach Einbau bzw. Verarbeitung
     der Ware gelten als nicht unverzüglich.
 
     Versetzleistungen oder andere Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner
     oder sein Vertreter auf dem Aufmaßblatt oder Regiebericht Unterschrift leistet.
 
     Bei begründeten Beanstandungen leisten wir Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung. Soweit
     Ersatzlieferung oder Nachbesserung endgültig fehlschlagen, kann der Vertragspartner
     Minderung oder, soweit es sich nicht um Versetz- oder andere Bauleistungen handelt,
     Rückgängigmachung des jeweiligen Vertages verlangen. Weitergehende Gewähr-
     Leistungsansprüche sind ausgeschlossen; ebenso Ansprüche hinsichtlich etwaiger
     Mangelfolgeschäden.
 
§ 6 Zahlung
     Die Zahlung ist bei Lieferung fällig. Lieferung gegen Nachnahme, Vorauszahlung oder
     Barzahlung behalten wir uns im Einzelfall vor. Die Zahlung ist bis spätestens 21 Tage nach
     Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Verzugszinsen werden mit 4 % p.a.
     über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger
     anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der
     Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.
 
     Scheck- und Wechselzahlungen werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit
     uns und bei Übernahme der Kosten durch den Vertragspartner angenommen. Zahlungen
     mit Scheck oder Wechsel gelten erst mit Gutschrift auf unser Konto als Erfüllung.
 
     Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt insbesondere
     einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns
     andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden
     unsere sämtlichen Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen
     haben, fällig. Außerdem sind wir berechtigt, von allen laufenden Verträgen ohne Frist-
     setzung zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
     Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
 
     Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt  ein
     rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Ein Zurückbehaltungs-
     recht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn der Gegenanspruch, auf den
     das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten rechtskräftig festgestellt
     oder entscheidungsreif ist.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
     Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages
     zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der Vertragspartner eine juristische Person
     des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann,
     bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, bleibt die gelieferte
     Ware unser Eigentum, bis der Vertragspartner alle Verbindlichkeiten aus den laufenden
     Geschäftsbeziehungen erfüllt, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat.
 
     Soweit der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich
     nachkommt, ist er berechtigt die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
     Geschäftsbetriebes zu weiterzuveräußern, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist,
     seinerseits die uns unserem Eigentum stehende Ware  nur unter Eigentumsvorbehalt
     weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund
     gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Vertragspartner hiermit sicherungshalber
     an uns ab und zwar auch in soweit, als die Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen
     verbunden worden ist. Der Vertagspartner ist ermächtigt, die uns abgetretenen
     Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer
     direkt an uns zu verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Namen und Anschrift
     seiner Abnehmer sowie die Höhe der abgetretenen Forderungen uns unverzüglich
     mitzuteilen, sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderung zur Verfügung zu
     stellen und seinem jeweiligen Abnehmer die Abtretung anzuzeigen. Über die Abtretung
     hat der Vertragspartner uns eine Urkunde auszustellen.
 
     Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware zu
     Verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
 
     Der Vertragspartner ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen (z.B.Pfändungen) auf unsere
     unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen sowie
     sonstige Beeinträchtigungen uns unverzüglich anzuzeigen und die dritten Personen bzw.
     die Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum zu verweisen. Der Vertragspartner ist
     ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer
     Rechte zur Verfügung zu stellen. Soweit durch den Zugriff bei uns Schäden eintreten, ist
     der Vertragspartner verpflichtet, diese und alle Kosten, die durch unsere Rechtsverfolgung
     entstehen, zu ersetzen.
    
     Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Vertragspartner ver-
     pflichtet, die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen aus-
     zusondern und eine genaue Aufstellung hierüber unter Angabe der Forderungen und der
     Anschriften der Schuldner uns vorzulegen.
    
     Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung
     Berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf  Kosten des Vertragspartners
     Abzuholen, ohne daß hierin – sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungs-
     Geschäfte Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrag liegt. Die Rücknahme
     erfolgt zur Sicherung  unserer Forderungen. Der Vertragspartner bleibt bis zur
     Erfüllung verpflichtet.
 
     Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten des Vertrags-
     Partners unsere Forderungen gegenüber dem Vertragspartner insgesamt um mehr als
     10 % , sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit  zur Freigabe von
     Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
 
§ 8 Haftung
     Bei leicht fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter
     oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine Haftung bei grobem
     Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich
     um die Verletzung von Nebenpflichten handelt.
 
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
     Erfüllungsort ist Göggingen
 
     Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung 
     mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen
     Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich
     Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd.
 
     Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichts-
     stand  im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
     haltsort  aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
     zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
     Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des jeweiligen Vertrags hat nicht die
     Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge